FFNH e.V. gibt Stellungnahme zur Gesetzesvorlage “Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht für IP-Adressen und zur Anpassung weiterer digitaler Ermittlungsbefugnisse”

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus dem am 22.12.2025 veröffentlichten Referentenentwurf geht u.a. folgende Vorgabe hervor, der uns als Anbieter von Freifunk, im Sinne eines offenen, nicht-kommerziellen WLAN-Netzes, dazu veranlasst, Ihnen diese Stellungnahme zukommen zu lassen.

„Die Anbieter sollen verpflichtet werden, vorsorglich die Information darüber zu speichern, welchem Internetanschluss eine IP-Adresse zu einem fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war. Diese Daten sollen für drei Monate gespeichert werden. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Sogenannte Ziel-IP-Adressen (also Informationen über angesurfte Websites und Online-Dienste) sollen hingegen nicht gespeichert werden: Es geht allein um die Sicherung von IP-Adressen an der Quelle.“

Wir sind ein eingetragener Verein der auch steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt ist. Dies erfolgte erst im Jahr 2020 durch eine Bundesratsinitiative von Rheinland-Pfalz. Zur Begründung hat die damalige Ministerpräsidentin u.a. folgendes angeführt „Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk-Initiativen ist eine wichtige Stärkung des digitalen Ehrenamts in Deutschland. Sie trägt zum weiteren Ausbau öffentlicher, nicht-kommerzieller WLAN-Netze bei. Das gemeinnützige Engagement von Freifunk-Initiativen für eine digitale Gesellschaft fördert den freien Zugang zum Netz und somit die Teilhabe aller Menschen an der Digitalisierung.“

Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass wir und andere Freifunk-Initiativen keine Internetzugangsanbieter im klassischen Sinne sind. Es bestehen weder Vertragsbeziehungen zu Nutzenden noch eine Identitätsfeststellung, Abrechnung oder personenbezogene Nutzerverwaltung. Der Betrieb offener Netze ist integraler Bestandteil des gemeinnützigen Zwecks. Damit verbunden ist auch die Abwägung zwischen diesem Zweck und dem Aufwand, den wir dann künftig betreiben müssten, falls es zum Beschluss dieses Gesetzentwurfes in der jetzigen Fassung käme.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt technisch voraus, dass eine eindeutige Zuordnung einer IP-Adresse zu einem „Anschlussinhaber“ möglich ist. Diese Annahme trifft auf offene WLAN-Netze wie Freifunk nicht zu.
In modernen Netzen erfolgt die Adressierung heute überwiegend über IPv6. Endgeräte erzeugen ihre IPv6-Adressen dabei mittels Stateless Address Autoconfiguration (SLAAC) selbst. Eine aktive Zuweisung durch den Netzbetreiber findet nicht statt. Zusätzlich kommen Privacy Extensions zum Einsatz, durch die sich die genutzten Interface-Adressen regelmäßig ändern.

Auch im IPv4-Betrieb ist eine dauerhafte, gerätebezogene Zuordnung nicht mehr gegeben. Betriebssysteme rotieren heute regelmäßig ihre MAC-Adressen, um eine Nachverfolgbarkeit zu vermeiden. Selbst DHCP-basierte Zuweisungen lassen daher keine belastbare Zuordnung zu einzelnen Endgeräten oder gar Personen zu. Die im Entwurf angesprochene ergänzende Speicherung von Portnummern ändert an dieser grundsätzlichen Problematik nichts.

Die im Gesetzentwurf geforderte Speicherung wäre für offene WLAN-Netze faktisch nur durch die Einführung einer verpflichtenden Nutzeridentifikation mit der Erhebung personenbezogener Daten umsetzbar. Eine solche Registrierungspflicht würde den offenen, spontanen und niedrigschwelligen Netzzugang aufheben und stünde im direkten Widerspruch zum gemeinnützigen Zweck von Freifunk-Initiativen. Sie würde zudem einen erheblichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Nutzenden darstellen.

Hinzu kommt, dass der Referentenentwurf keine nachvollziehbare Darstellung des Erfüllungsaufwands enthält. Insbesondere für kleine, ehrenamtlich betriebene und nicht-kommerzielle Netze fehlen Angaben zu technischem, organisatorischem und finanziellem Aufwand. Ohne eine belastbare Abschätzung der Bürokratie- und Kostenfolgen ist eine sach-gerechte Abwägung der Verhältnismäßigkeit nicht möglich.

Unsere Forderungen

  • Verzicht auf jede Art der Vorratsdatenspeicherung, ganz egal unter welchem Namen, für lSPs, Internetzugänge, WLAN/Hotspot-Betreiber, LoRaWAN- und ähnlichen Netzwerken
  • Sollte das politisch nicht umsetzbar sein, müssen mindestens die folgenden Gruppen (unabhängig von der Nutzerzahl) von einer Erfassungspflicht ausgenommen werden:
    • alle Bürgernetze
    • alle ehrenamtlichen Betreiber
    • alle Betreiber, die kein kommerzielles Interesse verfolgen
    • alle Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und weniger als 10 Mio. € Jahresumsatz

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf ähnliche Stellungnahme der Freifunkanbieter „Freie Netze München e.V.“ und des „Freifunk Rheinland e.V.“.

Wir würden uns freuen, wenn Sie auch unsere Stellungnahme ins weitere Verfahren aufnehmen und uns auf den Laufenden halten. Gerne sind wir bereit weitere Gesichtspunkte darzustellen.

Der Vorstand von Freifunk Nordhessen e.V.

Die Stellungnahme im Download:

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